Seit der Reform der Bußgeldkatalog-Verordnung sind die Sanktionen bei Geschwindigkeitsverstößen spürbar gestiegen. Wer zu schnell fährt, muss mit höheren Bußgeldern, Punkten und schneller mit einem Fahrverbot rechnen. Doch nicht jeder Bescheid ist rechtmäßig – ein Einspruch kann sich lohnen.
Was der Bußgeldkatalog regelt
Der Bußgeldkatalog ist Teil der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) und konkretisiert die im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vorgesehenen Sanktionen. Er legt für typische Ordnungswidrigkeiten Regelsätze fest, also die in der Regel zu verhängenden Geldbußen, Punkte im Fahreignungsregister sowie etwaige Fahrverbote.
Die im Katalog genannten Beträge sind Regelsätze für den fahrlässigen Erstverstoß. Bei Vorsatz, wiederholten Verstößen oder einer Gefährdung anderer kann die Behörde nach oben abweichen. Umgekehrt sind in Einzelfällen auch Reduzierungen möglich, etwa bei besonderen wirtschaftlichen Verhältnissen.
Die wichtigsten Änderungen bei Geschwindigkeitsverstößen
Mit der Reform wurden insbesondere die Bußgelder für Tempoverstöße in vielen Stufen verdoppelt. Auch innerorts und außerorts gelten getrennte, deutlich erhöhte Sätze. Der Gesetzgeber wollte damit gerade Verstöße in geschwindigkeitsbeschränkten Bereichen wie vor Schulen und Kindergärten stärker ahnden.
- Innerorts bis 10 km/h zu schnell: erhöhtes Verwarnungsgeld ohne Punkt
- Innerorts ab 16 km/h: spürbar höheres Bußgeld, ab 21 km/h zusätzlich ein Punkt
- Innerorts ab 31 km/h und außerorts ab 41 km/h: in der Regel ein Fahrverbot von einem Monat
- Wiederholte Verstöße von mehr als 26 km/h binnen eines Jahres können als beharrlicher Verstoß ein Fahrverbot auslösen
Punkte und Fahrverbot
Neben dem Bußgeld drohen Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg. Bei acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Ein Fahrverbot nach § 25 StVG bedeutet, dass Sie für einen bis drei Monate kein Kraftfahrzeug führen dürfen; der Führerschein wird in amtliche Verwahrung genommen.
Für Ersttäter besteht beim einmonatigen Fahrverbot häufig die Möglichkeit, den Beginn innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft selbst zu bestimmen. Das verschafft Ihnen Zeit, das Fahrverbot etwa in den Urlaub zu legen.
Wann sich ein Einspruch lohnt
Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 OWiG). Diese Frist ist zwingend. Ein Einspruch ist nicht in jedem Fall sinnvoll, kann sich aber gerade bei Fahrverbot oder Punkten lohnen, wenn Zweifel an der Messung bestehen.
- Fehler bei der Geschwindigkeitsmessung oder am Messgerät
- Nicht eingehaltene Eichfristen oder fehlerhafte Bedienung
- Zweifel an der Fahreridentität auf dem Beweisfoto
- Verletzung von Verfahrensvorschriften, etwa fehlerhafte Zustellung
- Möglichkeit, ein Fahrverbot in eine Geldbuße umzuwandeln (Härtefall)
Verjährung und Fristen beachten
Geschwindigkeitsverstöße verjähren grundsätzlich nach drei Monaten, solange noch kein Bußgeldbescheid ergangen ist. Nach Erlass des Bescheids verlängert sich die Verfolgungsverjährung. Reagiert die Behörde nicht rechtzeitig, kann das Verfahren bereits aus diesem Grund einzustellen sein.
Wichtig ist, dass Sie Schreiben der Behörde nicht ignorieren. Wer den Anhörungsbogen unbeantwortet lässt, riskiert keine Nachteile bei der Schuldfrage, sollte aber die Einspruchsfrist gegen den späteren Bescheid keinesfalls versäumen.
Fazit
Der Bußgeldkatalog 2024 macht Tempoverstöße deutlich teurer und führt schneller zu Punkten und Fahrverbot. Prüfen Sie jeden Bescheid sorgfältig und lassen Sie bei drohendem Fahrverbot frühzeitig anwaltlich klären, ob ein Einspruch Aussicht auf Erfolg hat – die Zwei-Wochen-Frist sollten Sie dabei keinesfalls verstreichen lassen.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls.
