Weitere Stärke · Strafrecht
Allgemeine Strafverteidigung
Engagierte Verteidigung in allen Phasen des Strafverfahrens – vom ersten Vorwurf bis zur Revision.
Im Überblick
Ein Ermittlungsverfahren beginnt oft unerwartet: mit einer Vorladung zur Vernehmung, einer Durchsuchung oder einem Schreiben der Staatsanwaltschaft. Schon in dieser frühen Phase werden wichtige Weichen gestellt, denn unbedachte Äußerungen lassen sich später kaum korrigieren. Das wichtigste Recht des Beschuldigten ist das Recht zu schweigen.
Wir stehen Ihnen in allen Stadien des Strafverfahrens zur Seite – von der ersten Beschuldigtenvernehmung über das Zwischenverfahren und die Hauptverhandlung bis hin zu Berufung und Revision. Nach Akteneinsicht entwickeln wir mit Ihnen eine klare Verteidigungsstrategie. Vertraulichkeit, Erreichbarkeit und das konsequente Wahren Ihrer Rechte sind dabei selbstverständlich.
Wie wir Sie unterstützen
Vor jeder Vernehmung klären wir, ob und in welchem Umfang eine Aussage sinnvoll ist. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen, und dürfen einen Verteidiger hinzuziehen.
Erst die Akteneinsicht zeigt, worauf sich die Vorwürfe stützen. Wir beantragen sie frühzeitig und werten die Akte sorgfältig aus, bevor wir eine Stellungnahme abgeben.
Auf Grundlage der Aktenlage entwickeln wir eine individuelle Strategie. Sie kann von der Verfahrenseinstellung über eine Verständigung bis zur streitigen Hauptverhandlung reichen.
In der Hauptverhandlung vertreten wir Sie engagiert, befragen Zeugen, prüfen Beweismittel und stellen erforderliche Anträge. Ziel ist stets das bestmögliche Ergebnis für Sie.
Ist ein Urteil aus unserer Sicht fehlerhaft, prüfen wir Berufung und Revision. Gerade die Revision erfordert genaue Kenntnis des Verfahrens- und Materiellrechts.
Wir werden sowohl als Wahlverteidiger als auch als beigeordnete Pflichtverteidiger tätig. Gerne erläutern wir, welche Form in Ihrem Fall in Betracht kommt.
Beratung vor der Vernehmung
Vor jeder Vernehmung klären wir, ob und in welchem Umfang eine Aussage sinnvoll ist. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen, und dürfen einen Verteidiger hinzuziehen.
Akteneinsicht
Erst die Akteneinsicht zeigt, worauf sich die Vorwürfe stützen. Wir beantragen sie frühzeitig und werten die Akte sorgfältig aus, bevor wir eine Stellungnahme abgeben.
Verteidigungsstrategie
Auf Grundlage der Aktenlage entwickeln wir eine individuelle Strategie. Sie kann von der Verfahrenseinstellung über eine Verständigung bis zur streitigen Hauptverhandlung reichen.
Hauptverhandlung
In der Hauptverhandlung vertreten wir Sie engagiert, befragen Zeugen, prüfen Beweismittel und stellen erforderliche Anträge. Ziel ist stets das bestmögliche Ergebnis für Sie.
Berufung und Revision
Ist ein Urteil aus unserer Sicht fehlerhaft, prüfen wir Berufung und Revision. Gerade die Revision erfordert genaue Kenntnis des Verfahrens- und Materiellrechts.
Wahl- und Pflichtverteidigung
Wir werden sowohl als Wahlverteidiger als auch als beigeordnete Pflichtverteidiger tätig. Gerne erläutern wir, welche Form in Ihrem Fall in Betracht kommt.
So gehen wir vor
Erstgespräch
Im vertraulichen Erstgespräch erfassen wir Ihre Situation und besprechen das weitere Vorgehen. Bis zur Akteneinsicht gilt: keine Angaben zur Sache.
Akteneinsicht
Wir beantragen Akteneinsicht und prüfen, worauf sich die Vorwürfe stützen und wie belastbar die Beweise sind.
Strategiebesprechung
Wir besprechen die Möglichkeiten – von der Einstellung bis zur streitigen Verteidigung – und legen das Vorgehen gemeinsam fest.
Vertretung im Verfahren
Wir begleiten Sie durch alle Verfahrensabschnitte bis zum Abschluss und gegebenenfalls in die Rechtsmittelinstanz.
Kosten & Übernahme
Die Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach einer individuellen Honorarvereinbarung. Unter den Voraussetzungen des § 140 StPO kommt eine Pflichtverteidigung in Betracht, deren Kosten zunächst die Staatskasse trägt. Die für Ihren Fall in Frage kommenden Kosten besprechen wir mit Ihnen vorab offen und transparent.
Mehr zu Honorar & KostenHäufige Fragen
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Bei Bußgeldbescheiden und Strafbefehlen läuft die Frist nach 2 Wochen ab.
