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Unfallrecht · 10. März 2024

BGH-Urteil: Versicherungen müssen volle Sachverständigenkosten erstatten

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5 Min. Lesezeit

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Geschädigte Anspruch auf ein Schadensgutachten – und auf die Erstattung der dafür anfallenden Kosten. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt klargestellt, dass die gegnerische Versicherung diese Sachverständigenkosten grundsätzlich in voller Höhe zu tragen hat.

Der Anspruch auf ein Schadensgutachten

Wer in einen unverschuldeten Verkehrsunfall verwickelt wird, darf zur Feststellung des Schadensumfangs einen eigenen Kfz-Sachverständigen beauftragen. Dieses Recht folgt aus dem Grundsatz der Schadensminderung und der sogenannten Dispositionsfreiheit des Geschädigten nach § 249 BGB. Nur bei Bagatellschäden unterhalb der Bagatellgrenze – häufig bei rund 750 bis 1.000 Euro – ist ein Gutachten in der Regel nicht erforderlich; hier genügt ein Kostenvoranschlag.

Das Gutachten dient nicht nur der Reparatur, sondern auch als Beweismittel für die Höhe des Schadens. Es erfasst Reparaturkosten, eine etwaige Wertminderung und gegebenenfalls den Wiederbeschaffungswert bei einem Totalschaden.

Sachverständigenkosten als Teil des Schadens

Die Kosten des Sachverständigen gehören zum erstattungsfähigen Herstellungsaufwand. Der Geschädigte darf einen qualifizierten Sachverständigen beauftragen und muss vorab keine Marktforschung zu den günstigsten Honoraren betreiben. Maßgeblich ist, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für erforderlich halten durfte.

Was der BGH entschieden hat

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die Sachverständigenkosten grundsätzlich in voller Höhe zu erstatten hat. Eine an der Schadenshöhe orientierte Abrechnung des Grundhonorars ist üblich und nicht zu beanstanden.

Versicherungen versuchen regelmäßig, einzelne Positionen – etwa Fahrt-, Foto- oder Schreibkosten – pauschal zu kürzen. Der BGH hat solchen pauschalen Kürzungen enge Grenzen gesetzt. Der Geschädigte trägt grundsätzlich kein Risiko überhöhter Honorare, solange für ihn als Laien keine Anhaltspunkte für eine deutliche Überhöhung erkennbar waren (sogenanntes Werkstatt- bzw. Sachverständigenrisiko).

Bedeutung für Geschädigte

Für Sie als Geschädigten bedeutet das eine erhebliche Entlastung. Sie müssen die Rechnung des Sachverständigen nicht im Vorfeld auf ihre Angemessenheit prüfen und tragen das Risiko einer eventuellen Überhöhung in der Regel nicht.

  • Sie dürfen einen Sachverständigen Ihres Vertrauens frei wählen
  • Eine Pflicht zur Auswahl des billigsten Gutachters besteht nicht
  • Pauschale Kürzungen der Versicherung müssen Sie nicht hinnehmen
  • Verbleibende Differenzen können Sie regelmäßig vom Schädiger nachfordern

So gehen Sie vor

Lassen Sie nach einem unverschuldeten Unfall zeitnah ein Gutachten erstellen und reichen Sie es zusammen mit der Honorarrechnung bei der gegnerischen Versicherung ein. Kürzt die Versicherung die Sachverständigenkosten, sollten Sie die Kürzung nicht vorschnell akzeptieren.

Häufig lässt sich die volle Erstattung durch ein anwaltliches Schreiben durchsetzen. Auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung gehören bei einem unverschuldeten Unfall zum ersatzfähigen Schaden und werden von der gegnerischen Versicherung getragen.

Fazit

Die Rechtsprechung des BGH stärkt die Position unfallgeschädigter Autofahrer deutlich: Sachverständigenkosten sind grundsätzlich voll zu erstatten. Lassen Sie eine Kürzung durch die Versicherung anwaltlich prüfen – oft steht Ihnen mehr zu, als zunächst gezahlt wird.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls.

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