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Weitere Stärke · Strafrecht

Betäubungsmittelstrafrecht

Konsequente Verteidigung in allen Verfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz.

Im Überblick

Verfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) reichen vom einfachen Besitz geringer Mengen bis zum Vorwurf des bandenmäßigen Handeltreibens. Entscheidend für das Strafmaß ist häufig die Frage, ob eine sogenannte nicht geringe Menge überschritten ist und welche Rolle dem Beschuldigten zukommt. Schon früh im Verfahren werden hier die Weichen gestellt.

Wir verteidigen in allen Verfahrensstadien – von der ersten Vernehmung bis zur Hauptverhandlung – und prüfen Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Telekommunikationsüberwachung auf ihre Rechtmäßigkeit. Dabei beraten wir auch zu Möglichkeiten wie Therapie statt Strafe nach § 35 BtMG. Vertraulichkeit und die konsequente Wahrung Ihres Schweigerechts stehen für uns an erster Stelle.

Wie wir Sie unterstützen

Beim Vorwurf des Besitzes oder Erwerbs von Betäubungsmitteln prüfen wir Menge, Wirkstoffgehalt und die Umstände der Sicherstellung. In geeigneten Fällen wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin.

Der Vorwurf des Handeltreibens wiegt deutlich schwerer als bloßer Besitz. Wir prüfen sorgfältig, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und welche Rolle Ihnen zugeschrieben wird.

Das Überschreiten der nicht geringen Menge führt zu erhöhten Strafrahmen. Wir hinterfragen die zugrunde liegenden Wirkstoffanalysen und Mengenberechnungen kritisch.

Bei Vorwürfen der Einfuhr von Betäubungsmitteln gelten besonders hohe Strafrahmen. Wir prüfen den Tatnachweis und die Beweisverwertung sorgfältig.

Für betäubungsmittelabhängige Beschuldigte kann nach § 35 BtMG eine Therapie an die Stelle der Strafvollstreckung treten. Wir prüfen die Voraussetzungen und unterstützen bei der Antragstellung.

Telekommunikationsüberwachung, Durchsuchungen und Beschlagnahmen müssen rechtmäßig angeordnet sein. Wir prüfen mögliche Verwertungsverbote, die der Verteidigung dienen können.

So gehen wir vor

  1. Akteneinsicht

    Wir beantragen umgehend Akteneinsicht, um die Beweislage zu kennen. Bis dahin sollten Sie keine Angaben zur Sache machen.

  2. Prüfung der Beweise

    Wir bewerten Wirkstoffgutachten, Zeugenaussagen und Ermittlungsmaßnahmen auf ihre Belastbarkeit und Verwertbarkeit.

  3. Strategie und Optionen

    Gemeinsam klären wir, ob eine Einstellung, eine Therapielösung nach § 35 BtMG oder eine streitige Verteidigung in Betracht kommt.

  4. Verteidigung im Verfahren

    Wir vertreten Sie gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht und begleiten Sie bis zum Abschluss des Verfahrens.

Kosten & Übernahme

Die Vergütung erfolgt nach dem RVG oder nach einer Honorarvereinbarung, die wir vorab transparent mit Ihnen abstimmen. Unter den Voraussetzungen des § 140 StPO kann eine Pflichtverteidigung in Betracht kommen; wir erläutern Ihnen, ob dies in Ihrem Fall einschlägig ist. Über die voraussichtlichen Kosten informieren wir Sie offen und nachvollziehbar.

Mehr zu Honorar & Kosten

Häufige Fragen

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Bei Bußgeldbescheiden und Strafbefehlen läuft die Frist nach 2 Wochen ab.